Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über verbraucherrelevante Änderungen zum 1. Januar 2007:
20.12.2006 - Bundesministerium für Gesundheit
1. Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2007
Neue Versicherungspflichtgrenze:
3.975 Euro/Monat (47.700 Euro/Jahr)
(2006: 3.937,50 Euro/Monat, 47.250 Euro/Jahr)
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), gilt 2007 für die Versicherungspflicht die
Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 Euro/Jahr (Ost und West). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in
der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben 2007 unverändert. Die
Beitragsbemessungsgrenze beträgt 3.562,50 Euro/Monat (42.750 Euro/Jahr). Die Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung beträgt 2.450 Euro/Monat (29.400 Euro/Jahr).
2. Änderung des Vertragsarztrechts
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung vor. Ärztinnen und Ärzte haben in Zukunft mehr Möglichkeiten, zu entscheiden, wo und wie sie ihre ärztliche Tätigkeit ausüben. Darüber hinaus enthält das Gesetz Neuregelungen, die dazu dienen, regionalen Versorgungsproblemen entgegenzuwirken. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Regelungen:
Darüber hinaus enthält das Gesetz u. a.
Regelungen:
Schließlich sieht der Gesetzentwurf zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von
Ärzten, Zahnärzten und Hebammen in den neuen Ländern vor, dass der dort bislang noch geltende Vergütungsabschlag für
privatärztliche und -zahnärztliche Leistungen sowie für Leistungen freiberuflicher Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe der
gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben wird.
Quelle im Internet:
Bundesministerium für Gesundheit - www.die-gesundheitsreform.de
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