Bundesnetzagentur sieht Entscheidungspraxis durch OLG bestätigt
Kurth: "Die wesentlichen Zweifelsfragen sind befriedigend geklärt"
25.07.2006 - Die Bundesnetzagentur sieht sich nach den Worten ihres Präsidenten, Matthias Kurth, durch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf von Freitag, 21. Juli 2006, in ihrem Vorgehen vollauf bestätigt.
"Da von vielen Netzbetreibern und Verbänden z. T. massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit unseres Vorgehens auch
öffentlich und durch Anzeigen geäußert wurden, sind diese jetzt vom Gericht in klarer und eindeutiger Weise ausgeräumt. Die
nüchterne und an der Sache orientierte Entscheidung des OLG Düsseldorf steht im erfreulichen Kontrast zu manchen schrill
geäußerten Vorwürfen aus den vergangenen Wochen. Auch wenn es sich um eine Eilentscheidung handelt, sind die Aussagen zur
Auslegung des Gesetzes und der Verordnung schon so präzise, dass wir für die weiteren Verfahren jetzt hinreichende
Rechtssicherheit haben. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig und sie ist daher die wesentliche
Leitentscheidung für alle künftig zu erlassenden Entgeltprüfungen. Wir sind zufrieden, dass unser Handeln und Vorgehen
bestätigt wurde und ich appelliere an alle Betroffenen, die Entscheidung des OLG zum Anlass zu nehmen, überzogene und
polemische Auseinandersetzungen zu beenden und im sachlichen Dialog mit uns die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes zügig
umzusetzen", sagte Präsident Kurth.
Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hatte auf Antrag der Vattenfall Europe Transmission (VET) in einer Eilentscheidung die
Rechtmäßigkeit der von der Bundesnetzagentur am 6. Juni 2006 genehmigten Netzentgelte nach § 23a Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) bestätigt. Nach summarischer Prüfung, so das OLG, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Netzentgeltgenehmigung
gegenüber VET keine ernstlichen Zweifel.
Das Gericht hält es auch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass sich im Hauptsacheverfahren höhere Entgelte für VET
ergeben werden. Es genüge insofern nicht, wenn einzelne oder mehrere Kostenpositionen der komplexen Entgeltberechnung
angegriffen würden. Vielmehr müsse auch überwiegend wahrscheinlich gemacht werden, dass im Endergebnis das bislang genehmigte
Netzentgelt unter Berücksichtigung des Saldos aller relevanten Kosten- und Erlöspositionen zu Gunsten des Unternehmens
anzuheben sei.
Die deutliche Kürzung der Entgelte bei VET ist, so das Gericht, dem Umstand geschuldet, dass die bisherigen Entgelte (gemessen
an den neuen Vorgaben des EnWG) viel zu hoch gewesen seien. Überhöhte Zugangsentgelte zu bekämpfen, ist Sinn und Zweck der
Entgeltregulierung nach dem EnWG. Eine zu erwartende deutliche Erlösminderung für das Jahr 2006 ist eine Folge der
wirtschaftspolitisch gewünschten Entgeltregulierung im Strombereich, die damit zum Bestandteil des typischen unternehmerischen
Risikos eines Netzbetreibers geworden ist, so in der Entscheidung des OLG.
Der zentrale Standort der VET im Gesamtsystem bringt es mit sich, dass an der sofortigen Umsetzung der sie betreffenden
Entgeltgenehmigung ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht.
Der Hinweis von VET, dass sich die Auswirkungen auf den Strompreis der in der Niederspannung versorgten Endverbraucher nur auf
ca. 0,6 Prozent des Gesamtstrompreises eines durchschnittlichen Tarifkunden belaufen, verkürzt nach Meinung des Gerichts die
Dinge und verkennt, dass es sich um die Herstellung von Wettbewerb mit marktgerechten Entgelten auf allen Netzebenen geht.
Quelle im Internet und weitere Informationen unter: www.bundesnetzagentur.de
--- Weitere PM zum Thema Energiewirtschaftsgesetz, Netzzugangsentgelte ---
Pressestelle - Oberlandesgericht Düsseldorf - 24.06.2006
3. Kartellsenat hat heute den Antrag der Vattenfall Europe Transmission GmbH, die aufschiebende Wirkung
ihrer Beschwerde anzuordnen, überwiegend abgelehnt. Die Bun-desnetzagentur hatte dem Antrag auf Genehmigung der
kostenorientierten Entgelte fürden Zugang zu ihrem Stromübertragungsnetz in den neuen Bundesländern und Berlin sowie Hamburg
nicht entsprochen, sondern die von Vattenfall angemeldeten Netzkosten umrund 18 % gekürzt und auf dieser Basis abgesenkte
Netzzugangsentgelte genehmigt. Nach Auffassung von Vattenfall war diese Festsetzung offensichtlich fehlerhaft und wider-sprach
zudem einer angeblich nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) fingierten Ent-geltgenehmigung.
Der Senat hätte nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur anordnen können, wenn er nach der
im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung entweder zu dem Ergebnis gekommen wäre,
dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung in demSinne bestehen, dass Vattenfall ein höheres Netzzugangsentgelt zu genehmigen ge-wesen wäre,
oder zu dem Schluss,
dass die Vollziehbarkeit der Verfügung für Vattenfall eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Beides hat der Kartellsenat verneint. Die von
Vattenfall erhobenen rechtlichen und tatsächlichen Rügen gegen eine Vielzahl von Erlös- und Kostenpositionen machten
nachAuffassung des Senats weder einzeln noch in der Gesamtschau hinreichend wahrscheinlich, dass sich am Ende des
Beschwerdeverfahrens ein für Vattenfall günstigeres (höheres) Netzzugangsentgelt ergeben wird. Trotz der deutlichen
Entgeltabsenkung stelle der Sofortvollzug für das betroffene Unternehmen auch keine unbillige Härte dar. Mit Blick aufdas hoch
anzusiedelnde öffentliche Interesse an einer effizienten Durchführung der Netzentgeltregulierung müsse der
Rechtsschutzanspruch des Privaten bei der hier gegebenenSach- und Rechtslage einstweilen zurückstehen.
Der Beschluss ist nicht mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde gemäß § 86
Absatz 1 EnWG nur gegen die in der Hauptsacheerlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts stattfindet.
[3. Kartellsenat, Beschluss vom 21. Juli 2006 - VI-3 Kart 289/06 (V)]
Dr. Scholten
Quelle: www.olg-duesseldorf.nrw.de
--------------------------------------------------------------------------
Weitere Seiten zum Thema Strompreise und Energiemarkt:
Energiewirtschaftsgesetz und Netzentgelte
» Strompreise und Energiewirtschaftsgesetz
» Stromnetzentgeltverordnung und Wettbewerb im Energiemarkt
» Energiewirtschaftsgesetz und Netzzugangsentgelte
--------------------------------------------------------------------------
Weitere Themen: 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100
Sie haben eine Frage zum Thema "Energiewirtschaftsgesetz und Netzzugangs- entgelte" oder Sie möchten wissen, was ist
eigentlich die Bundesnetzagentur oder was bedeutet das Wort Ökonomie? Einige Antworten auf häufig gestellte Fragen aus dem
Bereich Wirtschaft finden Sie im Glossar, an dessen Vervollkommung wir
arbeiten.
Das Thema der letzten, dieser und der nächsten Seite:
Weitere Rubriken: